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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
BAUER MASSSTABFABRIK

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Franz Josef Bauer GmbH Maßstabfabrik

§ 1 ALLGEMEINE REGELUNGEN, GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) der Franz Josef Bauer GmbH Maßstabfabrik („Lieferant“) gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden des Lieferanten („Kunde“), soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenstand der Geschäftsbeziehungen sind insbesondere der Verkauf und die Lieferung von Produkten („Produkte“).
  2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen – jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten – Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne, dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltslos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben.
  6. Die Force Majeure-Klausel von ICC (International Chamber of Commerce) über höhere Gewalt (lange Version) ist in den vorliegenden AGB´s enthalten bzw. einbezogen. Die ICC-Klausel über höhere Gewalt zielt darauf ab, einen Kompromiss zwischen den allgemeinen Bedingungen für höhere Gewalt, die zwingend erfüllt sein müssen, und der Angabe von Ereignissen zu finden, von denen angenommen wird, sie lägen außerhalb des Kontrolle der Parteien und seien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch nicht vorhersehbar gewesen. Zu diesem Zweck enthält die ICC-Klausel über höhere Gewalt eine allgemeine Definition (Absatz 1) und eine Liste von Ereignissenhöherer Gewalt (Absatz 3), von denen angenommen wird, dass sie für höhere Gewalt in Frage kommen. Sofern die Lage die Force Majeure-Klausel erfordert, wird die Bauer Maßstabfabrik von den vertraglichen Pflichten entbunden. Force Majeure-Klausel als PDF

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

  1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktebeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme der Bestellung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten (z.B. Auftragsbestätigung). Die Annahme kann auch durch Lieferung der Produkte erfolgen.
  3. Sofern der Kunde im Rahmen seiner Bestellung eine Veredelung von Produkten wünscht, klärt der Lieferant zunächst die Details mit dem Kunden. Im Anschluss erhält der Kunde vom Lieferanten ein entsprechendes schriftliches Angebot, welches der schriftlichen Annahme durch den Kunden bedarf.
  4. Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zu Stande.
  5. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und/oder bereits geschlossene Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern die übermittelten Druckdaten strafrechtlich relevant sind und insbesondere pornografische, faschistische oder radikale Inhalte oder in sonstiger Weise rechtsverletzende oder rechtswidrige Inhalte enthalten. Die hierdurch dem Lieferanten entstehenden Kosten und die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits angefallenen Kosten und Aufwendungen hat der Kunde zu tragen.
  6. Der Kunde garantiert gegenüber dem Lieferanten, dass die Druckdaten nicht gegen Rechte Dritter, wie insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Namensrechte verstoßen. Weiterhin garantiert der Kunde, dass ihm die erforderlichen Rechte, Lizenzen und/oder Nutzungsrechte zur Beauftragung und Herstellung der Produkte durch den Lieferanten zustehen. Der Kunde erteilt dem Lieferanten insofern alle hierzu erforderlichen Erlaubnisse an den Rechten, Lizenzen und/oder Nutzungsrechte die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.

§ 3 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG

  1. Soweit nicht anders vereinbart oder nachfolgend abweichend geregelt, erfolgt die Lieferung der Produkte an den von dem Kunden in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Der Lieferant ist berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Lieferant die Produkte an die Transportperson ausgeliefert, also dieser übergeben, hat. Der Lieferant stellt dem Kunden die Kosten für den Transport in Rechnung.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit ihrer Lieferung (vgl. § 3 Ziff. 1 dieser AGB) auf den Kunden über.
  3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von dem Kunden zu vertretenden, Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Transportkosten) zu verlangen.

§ 4 LIEFERFRIST, LIEFERVERZUG

  1. Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn der Lieferant die jeweilige Lieferfrist bei Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt. Im Falle der Veredelung gem. § 2 Ziff. 3 dieser AGB ist die jeweilige Lieferfrist nur dann verbindlich, wenn sie von dem Lieferanten in seinem schriftlichen Angebot unterbreitet und von dem Kunden entsprechend schriftlich angenommen wurde.
  2. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Lieferant den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferanten, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Lieferanten noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  4. Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB („Haftung“) und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 5 ÜBERPRODUKTION, ÜBERLIEFERUNG

  1. Soweit eine Veredlung der Produkte gem. § 2 Ziff. 3 AGB vereinbart ist, kann es aus produktionstechnischen Gründen zu einer Überproduktion kommen.
  2. In einem solchen Fall behält sich der Lieferant eine Überlieferung von bis zu 10% der vereinbarten Stückzahl vor.
  3. Sofern eine Überproduktion von mehr als 10% der vereinbarten Stückzahl erfolgt ist, wird der Lieferant den Kunden hierüber informieren. Der Kunde hat das Recht die Überproduktion, welche über die 10%-Grenze hinausgeht, abzulehnen. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die von dem Kunden abgelehnten Produkte als Sonderposten an Dritte weiterzuverkaufen, obgleich die Daten des Kunden auf diesen Produkten aufgebracht sind.

§ 6 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Lieferanten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt, und zzgl. der Kosten für den Transport. Die Kosten der für den Transport erforderlichen Verpackung sind in den Preisen enthalten, sofern es sich um eine Standardverpackung handelt. Sofern eine Sonderverpackung erforderlich ist, sind die Kosten hierfür nicht in den Preisen enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen ohne Abzug innerhalb von dreißig (30) Tagen – und mit 2% Skonto innerhalb von zehn (10) Tagen – ab Rechnungsstellung und Lieferung der Produkte.
  3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Verzugsschadens behält sich der Lieferant vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lieferanten auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem wesentlichen Teil der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist. Weitergehende gesetzliche Rechte zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.
  5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 7 dieser AGB („Mängelrechte“), unberührt.

§ 7 MÄNGELRECHTE

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt (§ 434 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB).
  3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Hierfür wird der Kunde die gelieferten Produkte unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so wird der Kunde dem Lieferanten diesen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel wird der Kunde dem Lieferanten unverzüglich nach der Entdeckung des versteckten Mangels schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend. Versäumt der Kunde den Mangel anzuzeigen oder erfolgt die Mangelanzeige verspätet, so gelten die Produkte als genehmigt. Die Haftung des Lieferanten für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Sind die gelieferten Produkte mangelhaft, kann der Lieferant zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt / erstattet der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB („Haftung“) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 HAFTUNG

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften – nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 dieser Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei sonstigen zwingenden Vorschriften.
  4. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Forderungen und Ansprüchen frei und erstattet dem Lieferanten einen etwaigen entstehenden Schaden, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder der Übermittlung von strafrechtlich relevanten oder in sonstiger Weise rechtsverletzenden oder rechtswidrigen Inhalten geltend gemacht werden (vgl. insofern oben unter § 2 Nr. 5 und 6). 

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Ansprüche (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent) des Lieferanten gegen den Kunden aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsverbindung. Das gilt soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Produkten nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so ist der Lieferant berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an den gelieferten Produkten zu unterstützen.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
  3. Der Kunde ist – bis auf Wiederruf gem. Ziff. 3 c) dieser Regelung – befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung / Weiterverarbeitung ist ausgeschlossen, wenn im Innenverhältnis zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bezüglich der Forderungen des Kunden besteht. Im Falle der Weiterveräußerung / Weiterverarbeitung gilt ergänzend Folgendes:
    a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (Vorbehalts-)Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    b) Der Bestseller tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt in voller Höhe oder, im Falle des Miteigentums, in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferanten gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    c) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Lieferant den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 4 dieser Regelung geltend macht. Bei Eintritt eines der zuvor benannten Ereignisse erlischt die</p> Einziehungsermächtigung des Kunden auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Dann kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt. Ferner ist der Lieferant in einem solchen Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 10 %, wird der Lieferant auf schriftliches Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 10 VERJÄHRUNG

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung.
  2. Die zuvor benannten Verjährungsverkürzung gilt nicht bei gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung, wie z.B. bei Bauwerken (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Lieferanten (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
  3. Die vorstehenden kaufrechtlichen Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  4. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Ziff. 2 S. 1 und S. 2 a) dieser AGB („Haftung“) sowie aus dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL

  1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Landgericht München I, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Für diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sofern es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, tritt an Stelle der Bestimmung, die nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam oder nichtig ist, eine Bestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen, wirtschaftlichen Interessen in angemessener, vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

Franz Josef Bauer GmbH Maßstabfabrik

Stand: März 2021